AGB -Liefer- und Zahlungs­bedingungen

de Crignis GmbH
Aulzhausener Straße 9
86165 Augsburg
Tel.: +49 (0)821 – 74027-0
Fax: +49 (0)821 – 74027-15
vertrieb@de-crignis-gmbh.de

AGB - Liefer- und Zahlungs­­bedingungen

Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich und für jeden uns erteilten Auftrag, auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, und zwar nur gegenüber Kaufleuten. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Eine solche Zustimmung gilt nur für den jeweiligen Einzelfall, nicht für frühere oder künftige Lieferungen. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

1. Vertragsschluss und Vertragsinhalt

1.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Wir sind nur verpflichtet, solche Lieferungen oder Leistungen zu erbringen, die darin ausdrücklich spezifiziert sind.

1.2 Ein Vertrag mit uns kommt erst zustande, wenn wir einen Auftrag des Bestellers schriftlich angenommen, eine Annahmeerklärung des Bestellers schriftlich bestätigt oder die bestellten Liefergegenstände oder Leistungen ausgeliefert oder erbracht haben.

1.3 Sämtliche bei Abschluss des Vertrages getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, ohne Beachtung der Schriftform Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages zu vereinbaren. Mündliche oder telefonische Änderungen des Vertrages sind daher ohne ausdrückliche nachträgliche Genehmigung nur dann wirksam, wenn sie von dem Besteller mit solchen Mitarbeitern vereinbart wurden, die nach dem Gesetz oder aufgrund einer besonderen gegenüber dem Besteller schriftlich mitgeteilten Vollmacht zu unserer Vertretung berechtigt sind.

1.4 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, trägt der Besteller die Mehrkosten, auch für nutzlos gewordene Aufwendungen, die durch nach Vertragsschluss veranlasste Änderungen entstehen.

1.5 Soweit die Bestellung einen Artikel betrifft, von dem der Besteller über eine gewisse Zeitdauer immer wieder eine größere Stückzahl in unveränderter Ausführung bei uns bestellt, behalten wir uns mangels gegenteiliger Weisung des Bestellers vor, von der angegebenen Bestellmenge um bis zu 10% nach oben oder nach unten abzuweichen und diese Abweichungen bei unserer Rechnungsstellung zu berücksichtigen, soweit bei Ausführung genau der bestellten Stückzahl für uns ein unverhältnismäßig großer Materialaufwand (Ausschuss/Verschnitt) entstehen würde.

1.6 An allen Plänen, technischen Unterlagen, Kostenanschlägen und anderen Unterlagen, die wir vor oder nach Vertragsschluss aushändigen oder dem Besteller sonst zugänglich machen, behalten wir uns Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte vor. Ohne unsere schriftliche Zustimmung dürfen diese Unterlagen nicht zu vertragsfremden Zwecken benutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie uns unverzüglich zurückzugeben.

1.7 Solange nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, haften wir weder für die Erteilung eventuell erforderlicher Genehmigungen Dritter, insbesondere öffentlicher Stellen, noch dafür, dass unsere Leistungen der Vorgaben Dritter, insbesondere öffentlich-rechtlichen Vorschriften, genügen.

2. Preise und Zahlung

2.1 Unsere angegebenen Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2.2 Bei Verträgen, die unsere Lieferung oder Leistung erst für einen Zeitraum vorsehen, der über vier Monate nach Vertragsschluss liegt, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages bis zur Vertragserfüllung Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

2.3 Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig.

2.4 Skonti gewähren wir nur, sofern wir dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart haben. In diesem Fall beginnt die Skontofrist mit dem auf der Rechnung angegebenen Datum (Rechnungs-Datum). Wir werden die Rechnung nach Erstellung unverzüglich versenden. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es – im Hinblick auf das Skonto – auf den Zahlungseingang auf unserem Konto an.

2.5 Der Besteller gerät durch eine Mahnung nach Fälligkeit der Zahlung, spätestens aber nach 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang unserer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug.

2.6 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a., mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins zu verlangen. Im ersteren Fall ist der Besteller jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Sind wir in der Lage, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

2.7 Befindet sich der Besteller mit der Bezahlung von Lieferungen oder Leistungen in Verzug, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen, sind wir dazu berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen sowie noch nicht ausgelieferte Ware oder noch nicht erbrachte Leistungen zurückzubehalten. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, können wir eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Besteller Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn wir nicht vorleistungspflichtig sind, aber zur fristgerechten Durchführung des Auftrages Vorbereitungshandlungen ausführen müssen. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich in diesem Fall um die gleiche Zeit, die zwischen unserer Fristsetzung und Leistung der Sicherheit vergangen ist.

2.8 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Er ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

3. Lieferungen und Fristen

3.1 Fristen und Termine sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere zur Vornahme von Mitwirkungshandlungen jeglicher Art, voraus. Kommt der Besteller derartigen Verpflichtungen nicht nach, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

3.2 Die Lieferfrist ist von uns eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf Fertigstellung oder Versandbereitschaft der Ware an den Besteller mitgeteilt haben, soweit nicht ausnahmsweise eine Bring- oder Schickschuld vereinbart ist.

3.3 Wir sind nicht verpflichtet, nach Vertragsschluss geäußerte Wünsche des Bestellers zur Änderung unserer Leistungspflichten zu erfüllen. Kommen wir derartigen Wünschen nach, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen um den Zeitraum, den wir unter Berücksichtigung unserer Produktions- und sonstiger Kapazitäten sowie des übrigen fristgebundenen Auftragsbestands zur Durchführung der Änderung benötigen. Außerdem sind wir berechtigt, dem Besteller alle Mehrkosten in Rechnung stellen, die sich aus der Erfüllung des Änderungswunsches ergeben.

3.4 Betriebsstörungen – sowohl im eigenen Betrieb sowie in fremden, von denen die Herstellung oder der Transport abhängig sind -, die durch den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse außerhalb unserer Einflusssphäre (insbesondere höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände, wie rechtmäßige Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen und Verkehrsstörungen) entstehen, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist, soweit sie auf Fertigung oder Lieferung des Vertragsgegenstandes Einfluss haben.

3.5 Teillieferungen sind uns in zumutbarem Umfang gestattet. Erfolgt die Lieferung zu verschiedenen Zeitpunkten, sind wir zu getrennten Abrechnungen berechtigt.

3.6 Geraten wir schuldhaft in Lieferverzug, ist unsere Ersatzpflicht hinsichtlich des Verzögerungsschadens beschränkt auf eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges in Höhe von 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises des Teils der Gesamtlieferung, der wegen der Verspätung nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß benutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche hat der Besteller nur in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder bei Vereinbarung eines Fixgeschäftes. In allen Fällen, in denen unsere Haftung über eine Entschädigung in der in Satz 1 genannten Höhe hinaus geht, ist unsere Haftung nach Ziff. 8 (Haftung) beschränkt.

3.7 Wegen verspäteter Leistungserbringung kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur vom Vertrag zurücktreten, sofern wir uns mit unserer Leistung in Verzug befinden.

4. Gefahrübergang

4.1 Wir liefern ausschließlich ab Werk und damit auf Gefahr des Bestellers, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde. Haben wir uns ausnahmsweise zur Versendung des Liefergegenstandes verpflichtet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit seiner Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über, auch wenn wir die Kosten des Versands übernehmen. Sofern der Besteller keine besondere Weisung erteilt, sind wir frei in der Wahl der Versandart und des Transportmittels. Transportversicherungen werden von uns nur auf ausdrückliche Anweisung und auf Kosten des Bestellers abgeschlossen.

4.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht auch dann auf den Besteller über, wenn er im Verzug der Annahme ist.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor, soweit diese bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstanden sind. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherheit für die jeweilige Saldoforderung. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. Nach Rücknahme der Liefergegenstände sind wir zu deren Verwertung, auch im freihändigen Verkauf, befugt. Der Verwertungserlös ist abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Bestellers uns gegenüber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften anzurechnen.

5.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Liefergegenstände sachgemäß zu lagern und pfleglich zu behandeln, insbesondere sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Bruch-, Diebstahl- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

5.3. Der Besteller darf die gelieferte Ware vor seiner vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat er uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die Kosten eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vorgehens gegen ihn zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.

5.4 Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, es sei denn, er befindet sich in Zahlungsverzug. Schon mit Vertragsschluss tritt er uns sicherungshalber alle Rechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Wir sind befugt, die Forderung selbst einzuziehen, verpflichten uns jedoch, dies nicht zu tun, solange der Besteller nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen

Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

5.5 Die Verarbeitung und Umbildung der Liefergegenstände durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis seines Wertes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.

5.6 Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, wird vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt für uns das so entstandene Allein- oder Miteigentum. Für die durch Verbindung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.

5.7 Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

5.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf schriftliches Verlangen des Bestellers soweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

6. Sachmängel

6.1 Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich nach der Ablieferung im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsgangs zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Kommt der Besteller dieser Obliegenheit nicht nach, gilt die Lieferung als genehmigt. Zeigt sich später ein Mangel, ist uns der Mangel unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen, anderenfalls gilt die Lieferung auch insoweit als genehmigt.

6.2 Alle diejenigen Teile oder Leistungen, die einen Sachmangel aufweisen, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag – dies ist vom Besteller stets nachzuweisen -, werden wir nach unserer Wahl unentgeltlich nachbessern, neu liefern oder neu erbringen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum, falls nicht auch der Kunde an den ersetzten Teilen vor Ausführung der Leistungen schriftlich Ansprüche geltend macht.

6.3 Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller nach vorheriger Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Wenn wir schuldhaft einen Mangel innerhalb einer angemessenen vom Besteller gesetzten Frist nicht beseitigt haben, ist er berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Erstattung der notwendigen Kosten zu verlangen. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden bedarf es der Fristsetzung nicht. In diesem Fall sind wir jedoch unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

6.4 Schlägt eine zumutbare Anzahl von Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach Ziff. 8 (Haftung) – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

6.5 Etwaige Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zum Zwecke der Nacherfüllung tragen wir nicht, soweit diese sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nach der Lieferung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

6.6 Mängelansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung des Liefergegenstandes. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Fristbeginn maßgebend. Für mangelhafte Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gelten die gesetzlichen Fristen. Diese gelten auch soweit wir eine Garantie über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen.

6.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

6.8 Für Schadensersatzansprüche gelten im übrigen die Bestimmungen in Ziff. 8 (Haftung). Weitergehende oder andere als die unter Ziff. 6 geregelten Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

6.9 Der Rückgriff des Unternehmers nach §§ 478, 479 BGB bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

7. Rechtsmängel

7.1 Bei Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen über Sachmängel (Ziff. 6), insbesondere die in Ziff. 6.6 genannte Frist, entsprechend.

7.2 Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir nur, soweit uns der Besteller über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.

7.3 Ansprüche des Bestellers wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder diese durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass der Liefergegenstand vom Besteller verändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise benutzt wird.

8. Haftung

8.1 Schadensersatzansprüche gegen uns bestehen grundsätzlich nur, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Bei einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist unsere Ersatzpflicht jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

8.2 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Sie gilt auch nicht bei einer Haftung für arglistiges Verschweigen von Mängeln sowie für die Übernahme einer Garantie.

8.3 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Gerichtsstand, Erfüllungsort und Rechtswahl

9.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten – auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks – ist Augsburg. Wir sind jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Besteller auch vor dem Gericht geltend zu machen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Geschäftssitz des Bestellers befindet.

9.2 Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in Augsburg, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.

9.3 Auf das Vertragsverhältnis kommt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf zur Anwendung.