Unsere Einkaufs­bedingungen

de Crignis GmbH
Aulzhausener Straße 9
86165 Augsburg
Tel.: +49 (0)821 – 74027-0
Fax: +49 (0)821 – 74027-15
vertrieb@de-crignis-gmbh.de

Einkaufs­­bedingungen

1. Allgemeines

1.1. Es gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von den Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

1.2 Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Nebenabreden bestehen nicht.

1.3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten. Sie werden dem Lieferanten in Printform zur Verfügung gestellt. Ergänzend stehen im Internet jederzeit zur Einsicht zur Verfügung (https://de-crignis-gmbh.de/einkaufsbedingungen/).

1.4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.

2. Angebot

2.1. Wir richten an den Lieferanten eine unverbindliche Anfrage, an dessen Inhalt sich der Lieferant in seinem daraufhin abzugebenden Angebot exakt zu halten hat. Das verbindliche Angebot des Lieferanten hat schriftlich zu erfolgen.

2.2. Der Vertrag kommt erst durch Annahme des Angebotes durch uns in Form einer schriftlichen Bestellung zustande. Soweit die Bestellung gegenüber diesen Einkaufsbedingungen abweichende Regelungen oder Inhalte aufweist, so gelten die Regelungen/Inhalte in der Bestellung vorrangig.

2.3. Hat der Lieferant Bedenken gegen die gewünschte Art der Ausführung, so hat er dieses uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

3. Preise

Die in der Bestellung genannten Preise sind verbindlich („Festpreise“). Sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung vorliegt, schließt der Preis eine „Lieferung frei Haus“ ein. Insbesondere sind in diesem Preis enthalten die Kosten für die LKW-Maut-Gebühren, Verzollung sowie Verpackung.

4. Lieferung

4.1. Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Risiko des Lieferanten bis zu dem von uns angegebenen Bestimmungsort. Lieferort ist grundsätzlich unser Betrieb in Augsburg.

4.2. Der Lieferant hat die für den Besteller günstigsten und am besten geeigneten Transportmöglichkeit zu wählen.

4.3. Der Lieferant hat bei der Verpackung, Kennzeichnung und Versendungs-Art seine Erzeugnisse alle einschlägigen rechtlichen Bestimmungen zu beachten.

4.4. Der Lieferung ist ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung unter Angabe von Bestellnummer und Bestelldatum und Sachnummer der Einzelpositionen beizufügen. Unterlässt der Lieferant dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns vertreten.

4.5. Bei früherer Anlieferung als vereinbart behalten wir die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vor. Bei vorzeitiger Lieferung lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahren des Lieferanten.

4.6 Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbliebene Restmenge aufzuführen.

4.7.  Nach Maßgabe der Verpackungsordnung sind sie zur Rücknahme der Verpackung des Liefergegenstandes verpflichtet. Sollten die Verpackungsmaterialien nicht wieder verwertet werden können (z.B. Verbundmaterial) und/oder die Entsorgung durch den Lieferanten oder Beauftragten Dritter seitens des Lieferanten nicht sichergestellt sein, so behalten wir uns vor, die Verpackungsmaterialien auf Kosten des Lieferanten an diesem zurück zu senden bzw. auf seine Kosten zu entsorgen.

5. Lieferzeit, Liefervorzug, Vertragsstrafe

5.1. Der in der Bestellung genannte Liefertermin ist bindend. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware am von uns angegebenen Bestimmungsort.

5.2. Der Lieferant hat uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der genannte Liefertermin nicht eingehalten werden kann.

5.3. Im Falle des Verzuges mit der Lieferung sind wir berechtigt, pro begonnene Woche Verzug eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des Auftragswertes, maximal 5% des Auftragswertes, zu verlangen, die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Die Vertragsstrafe wird, sofern wir Schadensersatz geltend machen hierauf angerechnet. Wir sind verpflichtet, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen zu erklären, gerechnet ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung oder ab dem Datum, in dem wir – grundsätzlich nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist zur Leistungserbringung- erklären, wegen des Verzuges des Lieferanten dessen Leistungen nicht mehr zu akzeptieren, sondern vom Vertrag zurück zu treten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

6. Rechnung, Zahlung

6.1. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben unserer Bestellung – Bestellnummer und Bestelldatum angeben. Für alle wegen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, es sei denn, er weist nach, dass er diese nicht zu vertreten hat.

6.2. Der Lieferant ist verpflichtet, eine ordnungsgemäße Rechnung nach Maßgaben des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu erstellen (s. insbesondere §§ 14,14 a UStG). Der Lieferant hat danach insbesondere die vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer auf der Rechnung einzutragen.

6.3. Etwaige Mehr- oder Minderleistungen sind in der Rechnung gesondert aufzuführen.

6.4. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und Rechnungserhalt netto.

6.5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

7. Qualitätssicherung

7.1. Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen.

7.2. Der Lieferant hat auf Verlangen mit uns eine Qualitätssicherungsvereinbarung nach unserem Muster abzuschließen. Die dort enthaltenen Regelungen finden dann ergänzend und bei Abweichungen vorrangig Anwendung.

8. Mängelansprüche

8.1. Wir werden die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Qualitätsabweichungen prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei der versteckten Mängel ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Auf unsere begrenzten Mängeluntersuchungs- und Mängelrügepflichten im Falle des Abschlusses einer Qualitätssicherungsvereinbarung wird hingewiesen.

8.2. Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, dass die Ware unseren Angaben entspricht. Die Rüge von Mängeln oder von Qualitätsabweichungen bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner besonderen Form.

8.3. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns gekürzt zu. Fehlerhafte Ware hat der Lieferant nach unserer Wahl nachzuliefern oder nachzubessern. Kann dies der Lieferant nicht durchführen, oder kommt er dem nicht in angemessener Frist nach, so können wir vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken und uns anderweitig eindecken. Die hierdurch entstehenden erforderlichen Kosten trägt der Lieferant.

8.4. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht und es wegen dieser besonderen Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine angemessen kurze Frist zur Nacherfüllung zu setzten. Dies gilt insbesondere für Fälle der Gefährdung der Betriebssicherheit und/oder zur Vermeidung ungewöhnlich hoher Schäden bei uns oder Dritten. In diesem Falle sind wir berechtigt, insbesondere auf Kosten des Lieferanten Mängel zu beseitigen, Schäden zu beheben und/oder Deckungskäufe vorzunehmen. In den genannten Fällen werden wir dem Lieferanten die mangelhafte Ware oder deren mangelhafte Teile auf seine Anforderung hin auf seine Kosten zur Verfügung stellen, wir sind jedoch berechtigt, gegenüber dieser Verpflichtung ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, solange der Lieferant uns mangelbedingt entstandene Aufwendungen nicht erstattet hat.

8.5. Die uns zustehenden Ansprüche bei Mängeln verjähren in 24 Monaten, soweit nicht nach § 438 Abs. 1 und Abs. 3 BGB eine längere Verjährungsfrist besteht. Bei zur Weiterverarbeitung bestimmter Ware des Lieferanten beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem die Mängelverjährungsfrist für das von uns mit der Ware ausgestattete Produkt anläuft, spätestens jedoch sechs Monate nach Anlieferung der Ware bei uns.

8.6. Die Verjährung der Ansprüche ist gehemmt, solange die Ware sich zur Untersuchung auf Mängel oder zur Nachbesserung beim Lieferanten oder dessen Geheißpersonen befindet.

8.7. Für im Wege der Nacherfüllung ersetzte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährung nach Beseitigung des Mangels neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant beseitigt für uns erkennbar den Mangel, ohne hierzu verpflichtet zu sein, etwa indem er einen diesbezüglichen Vorbehalt erklärt. Bessert der Lieferant nach, beginnt die Verjährung nur dann zu laufen, wenn es sich um denselben Mangel oder um die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt.

8.8. Soweit wir von dritter Seite wegen vom Lieferanten zu vertretender Mängel der vom Lieferanten bezogenen Produkte Anspruch genommen werden, sind wir gegenüber dem Lieferanten zum Rückgriff berechtigt, die vorherigen Absätze gelten entsprechend. Der Lieferant ist zum Ersatz der von uns wegen der Mängel getragenen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeit-, und Materialkosten verpflichtet.

8.9.  Hat der Lieferant eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit des Liefergegenstandes übernommen, so können wir neben Mängelansprüchen auch die Ansprüche aus der Garantie geltend machen.

9. Eigentumsvorbehalt, Beistellungen und Werkzeuge des Bestellers

9.1. Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn er mit der Zahlung des für die Vorbehaltsware vereinbarte Preise erlischt und wir zur Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt sind. Ein weitergehender Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird nicht akzeptiert.

9.2. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwST.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

9.3. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zusätzlich MwST) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sachen des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, das der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

9.4. An Werkzeuge, Vorrichtungen und sonstigen Fertigungsmitteln behalten wir uns das Eigentum vor, der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge usw. ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen und diese geheim zu halten und uns diese jederzeit auf Verlangen kostenlos herauszugeben. Die Weitergabe an Dritte oder die Verwendung für eigene Zwecke ist unzulässig. Der Lieferant verpflichtet sich, die uns gehörenden Werkzeuge, Vorrichtungen und weiteren Fertigungsmitteln zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig trifft der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen usw. etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen, unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.

9.5. Werden für unseren Auftrag vom Lieferanten Werkzeuge, Vorrichtungen, Fertigungsmittel usw. gefertigt oder – nach Bezahlung durch uns – erworben, so gehen diese in unser Eigentum über, bei nur teilweiser Bezahlung dieser Gegenstände durch uns erwerben wir das Miteigentum an der Sache im Umfang des von uns gezahlten Teilbetrages. Für die für uns hergestellten und/oder erworbenen Gegenstände finden die vorstehenden Bestimmungen unter Punkt 9.2 bis 9.4 sinngemäß Anwendung.

10. Anwendungen

10.1. Die Verpflichtung des Lieferanten zur Vertraulichkeit besitzt für uns eine besonders hohen Stellenwert – dies auch vor dem Hintergrund, dass wir selbst häufig einer strengen Verpflichtung zur Vertraulichkeit gegenüber unseren Kunden unterliegen. Dem entsprechend ist der Lieferant zu strikter Geheimhaltung auch hinsichtlich unserer Lieferquellen verpflichtet.

10.2. Der Lieferant ist verpflichtet, die ihm obliegenden umfassende Pflicht zur Geheimhaltung/Vertraulichkeit im Falle jeder einzelnen Bestellung auf sämtliche Mitarbeiter übertragen. Verletzt der Lieferant diese Pflicht, so behalten wir uns die Geltendmachung einer Vertragsstrafe und/oder von Schadensersatz nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bzw. der gesetzlichen Regelungen vor.

10.3. Hat der Lieferant von uns Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und/oder sonstigen Unterlagen oder Gegenständen erhalten, so behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurzückzugeben.

10.4. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Muster, Zeichnungen, Berechnungen, sonstige Unterlagen, Informationen und/oder Gegenständen strikt geheim zu halten. Dritte dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

10.5. Es ist dem Lieferanten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung gestattet, auf die mit uns bestehenden Geschäftsverbindung in Informations- und Werbematerial Bezug zu nehmen.

10.6. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die uns aus der Verletzung einer dieser Verpflichtungen erwachsen.

10.7. Der Besteller kann bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung auch eine angemessene Vertragsstrafe nach billigem Ermessen bestimmen und vom Lieferanten verlangen. Dem Lieferanten steht die Möglichkeit offen, die Angemessenheit der Vertragsstrafe beim Landgericht Augsburg überprüfen zu lassen. Die Vertragsstrafe wird, sofern Schadensersatz geltend gemacht wird, hierauf angerechnet.

11. Rechte Dritte

11.1. Der Lieferant garantiert, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter    verletzt werden und stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. Die Freistellung des Lieferanten bezieht sich auf alle Anwendungen und Schäden, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

11.2. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche beträgt 3 Jahre, beginnend mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages.

12. Produkthaftung, Freistellung, Versicherung

12.1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatz-Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, falls die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

12.2    In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendung zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfrage der durchzuführenden Rückrufmaßnahme werden den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

12.3. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht- und Rückrufkostenhaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme für Personen-/Sach- und Vermögensschäden in Höhe von jeweils mindestens 5 Mio. €/ Schadensfall abzuschließen, während der Laufzeit dieser Vereinbarung ununterbrochen aufrecht zu erhalten und uns auf Wunsch nachzuweisen. Auf unsere Anfrage hat der Lieferant auch eine Gegenzeichnung dieser Vereinbarung durch den Versicherer vorzulegen. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

13. Anzuwendendes Recht, Auslegung von Klauseln

Für die vorliegenden Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten sind ausschließlich Gesetze der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendungen des UN-Kaufrechtsübereinkommens von 11.04.1980 (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf –CISG) wird jedoch ausgeschlossen.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand

14.1. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt.

14.2. Sofern der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, ist unser Geschäftssitz in Augsburg Gerichtsland. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen.